AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
§ 1 Allgemeines
Die Zuchtschweine-Erzeugergemeinschaft Baden-Württemberg w.V. (ZEG), Im Wolfer 10, 70599 Stuttgart ist Kommissionär. Sie verkauft die Tiere in eigenem Namen und auf Rechnung des Lieferanten (Kommissionsgeschäft).
Die ZEG schließt mit ihren Kunden mündliche oder fernmündliche Vorverträge. Diese werden mit schriftlicher, fernschriftlicher oder e-mail-Bestätigung unter gleichzeitiger Übersendung der Verkaufsbedingungen wirksam. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist allein der Inhalt des Bestätigungsschreibens, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Ein Widerspruch nach Lieferung ist unbeachtlich. Unsere AGBs sind jederzeit unter www.germangenetic. de oder www.saustark.de abrufbar. Verkauf und Lieferung erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Bedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der ZEG.
Die Bestimmungen können auch vor Auftragserteilung als Rahmenvertrag an alle Kunden einmalig gesandt werden. Die Verkaufsbestimmungen gelten dann auch ohne ausdrückliche Neuvereinbarung für alle Folgegeschäfte zwischen der ZEG und dem Käufer.
§ 2 Beschaffenheitsvereinbarung einschließlich Gesundheitsstatus
Die nachfolgend aufgeführten Verkaufsstandards für Zuchtschweine (Eber, Jungsauen, Läufer) sind die zwischen der ZEG und dem Käufer vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale des jeweiligen Kaufvertrages. Weitere Beschaffenheitsmerkmale, u. a. im Hinblick auf Größe, Güte, Leistung, Gesundheit, Immunisierung oder sonstige Umstände und Eigenschaften sind nicht Gegenstand des jeweiligen Kaufvertrags und nicht Gegenstand des Erfüllungsanspruchs des Käufers.
Im Hinblick darauf, dass alle Schweine sofort nach ihrer Geburt Veränderungen an ihrem Ursprungszustand durch Stalleinflüsse, Impfung- und Futtermanagement erfahren, verkauft die ZEG alle Schweine als „gebrauchte Sachen" im Rechtssinne.
Beschaffenheitsvereinbarung:
a) Auf der jeweiligen Auftragsbestätigung /Lieferschein für den Käufer werden folgende Informationen aufgeführt: Betriebsnummer des Lieferbetriebes nach der Viehverkehrsverordnung, Geschlecht der Tiere, Lieferdatum, Einzelidentifikation, Anzahl der Tiere, bei ungedeckten Jungsauen das Geburtsdatum und das Gewicht, bei gedeckten Jungsauen das Deckdatum sowie Rasse des Deckebers. Hinsichtlich Alter und Gewichtsangaben gelten die üblichen Toleranzen.
b) Die gelieferten Tiere sind in dem Umfang geimpft, der auf der Auftragsbestätigung/ Lieferschein schriftlich vermerkt ist. Sofern vor der Auslieferung veterinärmedizinische Behandlungen durchgeführt wurden, die für den Käufer von Bedeutung sind, werden diese auf der Auftragsbestätigung/Lieferschein vermerkt.
§ 3 Lieferung, Zahlung und Eigentumswechsel, Nutzung
Beim Kauf geht die Gefahr mit dem Ausstallen der Tiere auf den Käufer über. Bei Transport durch den Zuchtbetrieb geht die Gefahr bei Ankunft im Stall des Käufers auf diesen über. Der Verkauf erfolgt gegen sofortige Bezahlung des vollen Kaufpreises einschließlich Gebühren in bar, mittels Scheck oder Bankeinzug (Scheckzahlung gilt nicht als Erfüllung). Der Rechnungsbetrag wird wie folgt berechnet: Kaufpreis + Kommissionsgebühr laut aushängender Gebührenordnung + Versicherungsbeitrag laut aushängender Gebührenordnung + der jeweils geltenden Mehrwertsteuer + etwaige sonstige Aufwendungen = Abrechnungsbetrag.
Die jeweils gültige Gebührenordnung hängt deutlich sichtbar im Betrieb des Lieferanten aus. Die Tiere bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Der Käufer tritt mit Zustandekommen des Lieferungsvertrages – solange der Eigentumsvorbehalt besteht – seine zukünftigen Ansprüche an Dritte aus dem Verkauf gelieferter Schweine im Voraus ab. Der Anspruch gegen Dritte beschränkt sich auf die eigene Forderung zuzüglich max. 20%. Der Käufer ist verpflichtet unverzüglich der ZEG bei bestehendem Eigentumsvorbehalt vollständige Rechnungskopien über etwaige Verkäufe zu machen. Die ZEG ist befugt, die Zahlungen in Empfang zu nehmen und ggf. gegen den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises nebst Nebenleistungen Klage zu erheben.
Beim Verkauf von Piétrain-Ebern aus Zuchtbetrieben von German Genetic / Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V. (GG/SZV) über die ZEG gilt speziell: Die Nutzung eines Ebers ist grundsätzlich auf die Mastferkelerzeugung zu begrenzen. Eine Weitergabe bzw. der Verkauf von Sperma eines Ebers oder des Ebers selbst darf nicht an Betriebe erfolgen, von denen bekannt ist, dass sie Piétrainzucht im Rahmen der Herdbuchzucht oder Linienzucht im Rahmen eines Zuchtunternehmens betreiben. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn diese Betriebe von Seiten GG/SZV schriftlich für den Bezug bzw. die züchterische Nutzung freigegeben sind. Bei Verstößen fällt für den Käufer des Ebers eine Konventionalstrafe zugunsten GG/SZV von mindestens 10.000 € an. Die Erhebung von gesonderten Lizenzgebühren beim Verkauf von Sperma eines Piétrain- Ebers aus Zuchtbetrieben von GG/SZV über das normale in der jeweiligen Besamungsstation geltende Preisschema hinaus, ist nur mit Zustimmung von GG/SZV möglich. Angekaufte Eber aus zertifizierten „German-Piétrain"-Zuchtbetrieben sind in der Beschreibung im Katalog, im Internet oder bei sonstigen Präsentationen etc. als „German Piétrain"-Eber auszuweisen. Hiervon kann nur in Abstimmung mit GG/SZV abgewichen werden.
§ 4 Sorgfaltspflicht des Käufers
Der Käufer muss die gelieferten Tiere bei Anlieferung sofort einer genauen visuellen Untersuchung unterziehen. Transportschäden müssen bei Anlieferung auf dem Doppel des Lieferscheins, das an die ZEG zurückgeht, vermerkt werden.
Erkennbar von der Beschaffenheitsvereinbarung abweichende Umstände in Bezug auf Gewicht, Größe, Gesundheitszustand, Identifikationsnummer müssen auf dem Doppel der Auftragsbestätigung/Lieferschein, der für die ZEG bestimmt ist, vermerkt werden. Soweit der Käufer auf dem Lieferschein keine Sachmängel vermerkt, gelten die Schweine als sachmängelfrei und hinsichtlich äußerlich erkennbarer Sachmängel als mangelfrei abgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, die ihm auf dem Lieferschein im Zusammenhang mit dem Kauf bekanntgegebenen Empfehlungen, insbesondere Impfempfehlungen oder solche hinsichtlich der Benutzung eines Eingliederungsstalles, durchzuführen.
§ 5 Sorgfaltspflichten und Sachmängelhaftung des Verkäufers
Dem Käufer stehen gegenüber dem Verkäufer für die Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale folgende Sachmängelansprüche zu:
a) Hinsichtlich Transportschäden von Ebern und über 8 Wochen tragenden Jungsauen wird Versicherungsschutz gewährt vom Stall des Verkäufers (nicht für ungedeckte Jungsauen) oder über die Versteigerung bis in den Stall des Käufers. Versichert sind Verluste durch Tod oder Nottötung infolge Unfall oder Krankheit, die auf dem Transport bzw. während der Absatzveranstaltung entstanden sind. Der Versicherungsschutz und die Meldefrist enden um 12.00 Uhr mittags am Tag nach dem Transport. Bei Verkäufen ins Ausland endet der Versicherungsschutz mit Überschreiten der Grenze der BR Deutschland.
Als Versicherungssumme gilt:
• noch nicht bewertete Eber – EUR 250,–
• noch nicht bewertete deckfähige Jungsauen – EUR 200,–
• noch nicht bewertete tragende Sauen – EUR 350,–
• bewertete aber noch nicht verkaufte Tiere – Durchschnittspreis der Bewertungsklasse
• verkaufte Tiere – Nettokaufpreis zzgl. Mehrwertsteuer
Die Entschädigung beträgt 80 % aus der Versicherungssumme abzüglich eines eventuellen Verwertungserlöses.
b) Weichen die Tiere von der vereinbarten Beschaffenheit (§ 2 Abs. 2) ab, ist die ZEG berechtigt, eine Nacherfüllung dergestalt nach ihrer Wahl vorzunehmen, entweder durch die Lieferung eines Ersatztieres oder durch Minderung. Wenn sich die Parteien über eine solche Minderung nicht einigen, ist die ZEG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
c) Ansprüche auf Schadenersatz bei Rücktritt oder aus sonstigen Gründen sind begrenzt auf die Erstattung des Kaufpreises, der Transportkosten und Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung.
d) Weitergehende vertragliche und gesetzliche Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Die Haftung der ZEG ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Vermittlung des Tierverkaufs. Insbesondere haftet die ZEG nicht für Schäden, die nicht an dem Schwein selbst entstanden sind und nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
e) Soweit die Haftung der ZEG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen.
f) Jegliche Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren 6 Monate nach Ablieferung im Käuferstall.
Die ZEG übernimmt keine Garantie, dass die gelieferten Tiere ausreichenden Impfschutz aufweisen. Die ZEG weist daraufhin, dass eine ordnungsgemäße Impfung nicht stets zum Aufbau eines belastungsfähigen Impfschutzes führt. Die ZEG übernimmt keine Beratungspflicht im Hinblick auf Gesundheitsstatus, Impfungen sowie ausreichenden Impfschutz der gelieferten Tiere und auch nicht hinsichtlich derjenigen Tierbestände, an die die jeweilige Lieferung geht.
§ 6 Spezielle Sachmängelbestimmungen, Anzeige- und Reklamationsfristen
Deckt der Eber nicht oder nicht genügend, so muss der Käufer unverzüglich Ansprüche an den Verkäufer stellen. Mängel hinsichtlich Nichtdecken, Nichtbefruchten, Skelett-, Muskel- und Sehnenerkrankung sind innerhalb der nachfolgend genannten entsprechenden Anzeigefrist dem Verkäufer oder der ZEG zu melden. Zum Nachweis kann auf Wunsch eines der Beteiligten ein tierärztliches Zeugnis gefordert oder die Begutachtung durch den Schweinegesundheitsdienst verlangt werden. Die Kosten hierfür trägt der jeweilige Antragsteller. Der Lieferant sichert bei Sauen, die bei Lieferung mindestens 8 Wochen tragend waren zu, dass sie spätestens 121 Tage nach dem in der Auftragsbestätigung/Lieferschein angegebenen Deck- bzw. Besamungstag abferkeln. Für jeden Tag, den das Tier später ferkelt, hat der Lieferant EUR 1,00 dem Käufer zu ersetzen. Außerdem ist jede über die Zeit von 121 Tagen hinausgehende vollendete Woche je Woche eine Entschädigung von EUR 13,00 zu bezahlen. Der Käufer hat aber durch tierärztliches Zeugnis den Tag der Abferkelung auf seine Kosten nachzuweisen. Die Identität der Sau muss auf dem Zeugnis nachgewiesen sein. Weist der Käufer einer als tragend gekauften Sau einwandfrei nach, dass die Sau am Verkaufstag nicht tragend war, so erstattet der Lieferant dem Abnehmer bei einem Kaufpreis einschl. MwSt.
bis EUR 250, 20 % bis EUR 300, 25 % bis EUR 350, 30 %
bis EUR 400, 35 % bis EUR 450, 40 % über EUR 450, 50 %
Der Anspruch auf Entschädigung muß spätestens am 121. Tag nach dem in der Auftragsbestätigung/Lieferschein angegebenen Deck- bzw. Besamungsdatum gestellt werden. Für eine nicht trächtig gewordene Jungsau wird vom Verkäufer ein Ersatztier geliefert. Zuchtzuschlag und Vermittlungsgebühr entfallen. Bei Anspruch auf Entschädigung muss der Käufer anhand eines ordnungsgemäßen Deck- bzw. Besamungsregisters nachweisen, dass die Jungsau gar nicht gerauscht oder mind. 3mal nachgerauscht hat. Die Anzeige muss spätestens 13 Wochen nach dem Lieferdatum erfolgen.
Mängel sind innerhalb der folgenden Fristen nach der Lieferung gegenüber der ZEG anzuzeigen.
Die Reklamationsfrist endet nach (Datum des Poststempels):
Transportschaden: 12 Uhr mittags am Tag nach dem Transport
Skelett-, Muskel- und Sehnenerkrankung: 20 Tage
Mangelnde Decklust oder Anomalie der Geschlechtsorgane: 6 Wochen
Befruchtungsunfähigkeit des Ebers: 4 Monate
Nichtträchtigwerden der Sau: 13 Wochen
Nichtträchtigkeit der Sau: 121 Tage nach dem angegebenen Deckdatum
Für die Leibesfrucht der tragenden Sau ist eine Entschädigung für den Fall vorgesehen, dass die Sau während des Transportes bzw. innerhalb 30 Tage nach Transportende infolge des Transportes verferkelt und der gesamte Wurf tot geboren wird. Die Entschädigung entspricht der Staffelung bei einer nicht tragenden Sau. Verlust des Muttertieres infolge Schwergeburt ist nicht Gegenstand der Versicherung. Alle verkauften Eber sind für den Käufer kostenfrei gegen die Risiken Tod oder Nottötung infolge Unfall oder Krankheit versichert. Schäden, die zur Zuchtuntauglichkeit des Ebers führen, sind nicht Gegenstand der Versicherung. Schlachtung aus wirtschaftlichen Gründen gilt nicht als Nottötung. Der Versicherungsschutz beginnt im Anschluss an die Transportversicherung und endet mit Ablauf des 4. Monats nach dem Lieferdatum. Die Entschädigung beträgt 80 % aus der Versicherungssumme (Nettopreis zzgl. MwSt.) abzgl. eines evtl. Verwertungserlöses. Bei allen Unfällen oder Erkrankungen ist unverzüglich tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und zudem unverzüglich die Geschäftsstelle der ZEG in Stuttgart unter Telefon 07 11/45 97 38-10, Fax 07 11/45 97 38-40 zu benachrichtigen. Eine Nottötung darf nur mit vorheriger Zustimmung der ZEG erfolgen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer leistungsfrei. Im Übrigen gelten abschließend für die Sachmängelhaftung des Verkäufers die Bestimmungen des § 5 dieser AGB.
§ 7 Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als spezielle Bedingungen nur die Auftragsbestätigung der ZEG und Auftragsbestätigung/Lieferschein. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird. Gerichtsstand und Erfüllungsort für jegliche Ansprüche zwischen Käufer und Verkäufer ist der Geschäftssitz der ZEG.
Stand: 1. November 2011






