Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Betrieb von Besamungsstationen und die Lieferung von Sperma

durch den Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V. (SZV) / BuS
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I. Mitgliedschaft

  1. Der SZV handelt im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben. Der Geschäftsbetrieb beschränkt sich auf seine Mitglieder. Besamungen von Schweinen und Verkäufe von Sperma erfolgen daher in der Regel in und an Mitgliedsbetriebe. Ausnahmen sind möglich.
  2. Die Mitglieder (bei Nichtmitgliedern gilt dies mit Auftragserteilung) erkennen als Vertragsbeteiligte die Geltung der Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung an.
  3. Die Bedingungen gelten für die Lieferung von Sperma, Besamungsleistungen und sämtliche sonstigen Dienstleistungen.
  4. Der Begriff der „Besamungsunion Schwein (BuS)“ wird dabei lediglich als Marke des SZV im Außenauftritt genutzt.

 II. Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Der SZV sichert Identität des Spermas von den Ebern zu, deren Sperma bestellt und auf der Spermaportion bezeichnet ist.
  2. Wird bei der Bestellung kein Eber benannt oder ist von dem Eber Sperma vorübergehend nicht verfügbar, liefert der SZV Sperma vergleichbarer Eber und gibt deren Identität an.
  3. Der SZV sichert eine fachgerechte Gewinnung, Aufbereitung, Konservierung, Zwischenlagerung und Transport des Spermas bis zur Übergabe zu.
  4. Der SZV liefert Sperma mittlerer Art und Güte des jeweiligen Ebers. Eine allgemeine Beschaffenheit unter anderem im Hinblick auf Größe, genetische Leistungsfähigkeit, Güte, Erbgesundheit, Tiergesundheit, Leistung oder sonstige Umstände oder Eigenschaften sind nicht vereinbart.
  5. Beschreibungen von Ebern und Nachzuchten erfolgen nach bestem Wissen und den jeweiligen Erfahrungen des SZV. Es handelt sich um subjektive Wissenserklärungen und Eindrücke, die nicht Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit sind oder gar Rückschlüsse auf die Beschaffenheit der aus dem gelieferten Sperma erzeugten Nachzucht zulassen.
  6. Soweit der SZV Sperma liefert, dass er von Dritterzeugern bezogen hat, wird keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart und der SZV steht nicht für die Qualität und Beschaffenheit des Spermas ein, sondern nur für die fachgerechte Aufbewahrung und den Weitertransport des Spermas sowie für die Mitteilung des SZV der vom Erzeuger angegebenen Identität.
  7. Krankheitsübertragungen jeglicher Art sind grundsätzlich nicht völlig auszuschließen, weshalb das Freisein des Spermas von Krankheitserregern weder vertraglich vereinbart noch vertraglich vorausgesetzt noch üblich ist. Dies gilt auch für PRRS-Viren. Deshalb ist ein PRRS-freies Sperma nicht geschuldet. Vielmehr liefert der SZV ein nach den Ergebnissen der letzten Eberuntersuchungen PRRS-unverdächtiges Sperma, weil die Besamungsstationen die Gesundheit der Eber durch regelmäßige Untersuchungen überwachen und die Ergebnisse der jeweils letzten Eberuntersuchungen vom SZV berücksichtigt werden. 

III. Pflichten des Vertragspartners

Leistungen des SZV erfolgen nach den Regeln des Auftrags und werden von Mitarbeitern oder Beauftragten des SZV im Bestand des Vertragspartners durchgeführt nach Maßgabe folgender Bedingungen:

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, für den jeweiligen Auftrag

-   nur gesunde Tiere vorzustellen,

-   bei Bedarf auf eigene Kosten eine Hilfskraft zur Verfügung zu stellen,

-   auf eigene Kosten warmes Wasser, Seife und ein sauberes Handtuch bereitzuhalten,

-   den Mitarbeitern oder Beauftragten des SZV Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen (Overall, Stiefel, Mütze).

  1. Alle zur Besamung vorgestellten Sauen müssen vom Vertragspartner dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet sein.
  2. Mit der Bestellung des Samens erklärt der Besteller und verpflichtet sich, dass die Besamung nur von Personen durchgeführt wird, die die erforderliche Befähigung entsprechend § 14 des Tierzuchtgesetzes besitzen.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel binnen einer Frist von 3 Tagen gerechnet ab Erhalt der Lieferung schriftlich, per Fax oder per Email anzuzeigen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, gilt die Leistung des SZV als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Umstand handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Ein solcher muss binnen drei Tagen nach seiner Entdeckung in gleicher Weise gegenüber dem SZV angezeigt werden, anderenfalls gelten die Leistungen des SZV auch insoweit als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Vertragspartners gilt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

 IV. Verwendung des Spermas

  1. Das vom SZV gelieferte Vaterrassensperma (z.B. Piétrain) darf nur für die Mastferkelerzeugung genutzt werden. Reinzucht- oder Zuchtanpaarungen sind untersagt.
  2. Mutterrassensperma darf nur durch Zuchtbetriebe des SZV oder durch Ferkelerzeugerbetriebe verwendet werden, die dieses Mutterrassesperma für die Remontierung des eigenen Bestandes benötigen. Eine Weitergabe von Mutterrassesperma an andere Betriebe oder Organisationen, insbesondere an Betriebe oder Organisationen, von denen bekannt ist, dass sie Schweinezucht im Rahmen der Herdbuchzucht oder Linienzucht im Rahmen eines Zuchtunternehmens betreiben, ist nicht erlaubt.
  3. Sofern das Mutterrassensperma von anderen Zuchtorganisationen stammt, gelten zusätzlich die eventuell gesondert abzuschließenden vertraglichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Zuchtunternehmen.
  4. In Ferkelerzeugerbetrieben produzierte Hybrid- oder Reinzuchtsauen dürfen nicht als solche verkauft oder in den Umlauf gebracht werden.
  5. Im Fall eines Verstoßes gegen vorstehende Pflichten zahlt der Vertragspartner pro Pflichtverstoß,

a) dem SZV Schadensersatz in Höhe von pauschal 5.000 €, wobei dem Vertragspartner der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei, und

b) unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € an den SZV.

 V. Sachmängelhaftung SZV und Haftungsbegrenzung

  1. Über die Haftung für Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit hinausgehend sind jegliche Mangelrechte und -ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus einer Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des SZV oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des SZV beruhen. Dies gilt auch nicht für Ansprüche aus einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des SZV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des SZV beruhen.
  2. Sollten gleichwohl Ansprüche wegen mangelhaften Spermas bestehen, gilt unter Ausschluss weitergehender Ansprüche folgendes:

a) Die Parteien vereinbaren die Nacherfüllung des Vertrages auf Kosten des SZV durch Ersatzlieferung von Sperma nach Maßgabe von II. 1. oder 2.

b) Kann ein Mangel des gelieferten Spermas nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden, wird die Vergütung / der Preis gemindert. Die Minderung berechnet sich aus der Differenz des Verkehrswertes der vom vereinbarungswidrig zum Einsatz gelangten Eber abstammenden Ferkel und des Verkehrswertes von Ferkeln, die eine vereinbarte Abstammung aufweisen würden.

  1.  Der Gefahrübergang erfolgt mit der Lieferung des Spermas am vereinbarten Leistungsort.
  2. Jegliche Ansprüche des Vertragspartners verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung des Spermas. Dies gilt nicht für Ansprüche aus einer Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des SZV oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des SZV beruhen. Dies gilt auch nicht für Ansprüche aus einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des SZV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des SZV beruhen
  3. Von den vereinbarten Haftungsausschlüssen für Schäden sind auch Schäden umfasst, die nicht an den Schweinen selbst entstanden sind, die auf entgangenem Gewinn beruhen oder bei sonstigen Vermögensschäden des Vertragspartners.

 VI. Eigentum

Das Eigentum an dem gelieferten Sperma/Zubehör bleibt bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises und der Nebenkosten beim SZV. Das Eigentum setzt sich an dem aus dem gelieferten Sperma produzierten Ferkel fort. 

VII. Zahlung

Die Zahlungen bei Samenlieferung und bei Besamung sind gegen Rechnung sofort zu leisten, bei Rechnungen 8 Tage nach Rechnungserteilung und bei Inkassovollmacht monatlich. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug netto Kasse zu leisten. Die Leistungsberechnung erfolgt zu den vereinbarten Preisen, ansonsten nach der jeweils gültigen Preisliste, die -sofern Änderungen stattfinden- in einer aktuellen Form in einem Rundschreiben oder auf der Homepage oder per direkter Information bekanntgegeben wird. Im Übrigen gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sofern er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. 

VIII. Einkaufsbeziehungen gegenüber Lieferanten

Auf Verträge des SZV mit Lieferanten, die Bestellungen bzw. Lieferungen von Waren an den SZV oder für den SZV an Dritte beinhalten, finden diese AGB Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Regelungen aus Ziffer V, VII, IX, X die gesetzlichen Bestimmungen treten. Ferner hat der Lieferant den SZV von allen Ansprüchen freizustellen, die gegenüber dem SZV geltend gemacht werden mit der Argumentation, die Ware, die der SZV vom Lieferanten bezogen hat, weise Sach- oder Rechtsmängel auf und/oder habe einen Schaden verursacht.

 IX. Datenschutz

Der SZV prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden deren Bonität. Dazu arbeitet der SZV mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der der SZV die dazu benötigten Daten erhält. Zu diesem Zweck übermittelt der SZV Kunden- und Kontaktdaten an die Creditreform. Informationen zu der bei der Creditreform stattfindenden Datenverarbeitung gemäß Art. 14 der EU-DSGVO sind einsehbar unter: „Für Verbraucher: Informationen nach EU-DSGVO | Boniversum“.

 X. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Etwaig ungültige Bestimmungen sind durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommen. Im Zweifel tritt die gesetzliche Regelung an die Stelle einer unwirksamen Klausel. Erfüllungsorte sind die jeweiligen Geschäftsräume des SZV (Hofstelle bei Besamungen bzw. zwischen den Vertragspartnern vereinbarter Übergabeort).

 XI. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für sich ergebende Streitigkeiten ist Stuttgart. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht. Bei allen Vereinbarungen ist der deutsche Text maßgeblich.

 

Stuttgart, 15.4.2022

 

Nochmaliger Hinweis: Unsere Besamungsstationen werden bezüglich der Gesundheit der Eber durch ein enges Untersuchungsraster überwacht. Dies gilt auch für PRRS. Trotzdem weisen wir hiermit nochmals ausdrücklich darauf hin, dass wir im juristischen Sinne kein „PRRS-Virus freies Sperma“ anbieten bzw. verkaufen. Eine solche Zusicherung ist nicht möglich. Daher sprechen wir von „PRRS-unverdächtig nach den Ergebnissen der letzten Eberuntersuchungen“. Deshalb haften wir nicht für etwaige Schäden, die aufgrund eines eventuellen PRRS-Eintrags in einen Bestand entstehen können.