Allgemeine Geschäftsbedingungen des Schweinezuchtverbandes Baden-Württemberg e.V. (SZV) für den Verkauf von Zuchtschweinen

I. Allgemeines

Der SZV verkauft die Tiere in eigenem Namen und auf Rechnung des Lieferanten (Kommissionsgeschäft). 

Jedwede Bestellungen werden nur mit schriftlicher, fernschriftlicher oder E-Mail-Bestätigung wirksam angenommen. Den Verträgen liegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des SZV zu Grunde. Diese sind unter www.german-genetic.de abzurufen. 

II. Beschaffenheitsvereinbarung

Für den Verkauf von Zuchtschweinen (Kategorien: Eber, Sauen, Jungsauen, Läufer, Ferkel) gelten die nachstehenden Beschaffenheiten als vereinbart. Weitere Beschaffenheiten wie z.B. Größe, Güte, Leistung, Gesundheit, Immunisierung sind nicht vereinbart und nicht Gegenstand der vom SZV geschuldeten Leistungen. 

Alle kaufvertragsgegenständlichen Schweine sind „gebraucht“, weil sie für die jeweils vom Käufer gewünschten Zwecke hergerichtet und ihrer geplanten Verwendung, nämlich dem Handel, zugeführt sind. Außerdem sind alle Schweine nach ihrer Geburt und während ihrer Aufzucht bereits Veränderungen durch Stalleinflüsse, Impfungs- und das spezielle Fütterungsmanagement des Lieferanten ausgesetzt worden. 

Die Parteien vereinbaren, dass der Lieferschein, der gleichzeitig die schriftliche Auftragsbestätigung darstellt, mindestens folgende Angaben enthält: Betriebsnummer des Lieferantenbetriebes nach der ViehVerkV, Geschlecht der Tiere, Lieferdatum, Einzelidentifikation, Anzahl der Tiere, bei ungedeckten Jungsauen das Geburtsdatum und ihr Gewicht, bei gedeckten Jungsauen das Deckdatum sowie Rasse des Deckebers. Angaben zum Alter und zum Gewicht sind Circa-Angaben. 

Außerdem gelten der Impfstatus und andere tiermedizinische Maßnahmen als vereinbart, die im Lieferschein verzeichnet sind. Der SZV steht nicht dafür ein, dass durchgeführte Impfungen zu einem ausreichenden Impfschutz führen oder einen ausreichenden Impfschutz darstellen. Der SZV weist darauf hin, dass auch ordnungsgemäße Impfungen nicht in jedem Fall zum Aufbau eines belastungsfähigen Impfschutzes führen. Der SZV berät nicht über den Gesundheitszustand, Impfungen sowie den ausreichenden Impfschutz der gelieferten Tiere und/oder der im Bestand des jeweiligen Lieferbetriebes stehenden Tiere. 

III. Lieferung, Kaufpreis, Zahlung und Eigentumswechsel

Werden die Tiere durch den Käufer abgeholt, geht die Gefahr mit dem Ausstallen auf den Käufer über. Bei Transport durch den Lieferanten geht die Gefahr bei Ankunft im Stall des Käufers auf diesen über. Der Kaufpreis ist sofort einschließlich Gebühren in bar, mittels Scheck oder Bankeinzug (Scheckzahlung gilt nicht als Erfüllung), zu zahlen. Über die insgesamt zu leistenden Zahlungen erhält der Käufer eine Rechnung. Der Rechnungsbetrag setzt sich aus verschiedenen Positionen je nach Tierkategorie zusammen. 

Sind der Kaufpreis und die Gebühren nicht ausdrücklich vereinbart, richten sich der Kaufpreis, die Höhe der Gebühren und aller weiterer Positionen nach dem für den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses geltenden Preisberechnungsschema, das jederzeit beim SZV angefordert werden kann. Der jeweils aktuelle und verbindliche Kaufpreis für Jungsauen ist auf der Homepage des SZV unter http://www.german-genetic.de/service-a-kauf/angebote-preise.html ersichtlich. 

Die Tiere bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen des SZV aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Tiere im normalen Geschäftsverkehr unter Beachtung der in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten und sonstigen Beschränkungen berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung aller vom SZV in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft verkauften Tiere tritt der Käufer an den dies annehmenden SZV in Höhe aller offenen Forderungen des SZV ab. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des SZV, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der SZV wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich dem SZV bei bestehendem einfachen oder verlängerten Eigentumsvorbehalt vollständige Rechnungskopien über etwaige Weiterveräußerungen zu senden. Der SZV verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 

IV. Nutzung und Rechtfolgen unberechtigter Nutzung

Beim Verkauf von Piétrain-Ebern aus Zuchtbetrieben des SZV oder bei Nutzung der Eber durch kostenlose oder kostenreduzierte Überlassung gilt speziell: Die Nutzung eines Ebers ist grundsätzlich auf die Mastferkelerzeugung zu begrenzen. Reinzucht- und Zuchtanpaarungen sind untersagt. Eine Weitergabe bzw. der Verkauf von Sperma eines Ebers oder des Ebers selbst darf nicht an Betriebe erfolgen, die Piétrainzucht im Rahmen der Herdbuchzucht oder Linienzucht im Rahmen eines Zuchtunternehmens betreiben. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn diese Betriebe von Seiten des SZV schriftlich für den Bezug bzw. die züchterische Nutzung freigegeben sind. Im Fall eines Verstoßes gegen vorstehende Pflichten zahlt der Vertragspartner pro Pflichtverstoß dem SZV Schadensersatz in Höhe von pauschal 5.000 €, wobei dem Vertragspartner der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei, und eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € an den SZV unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. 

Die Erhebung von gesonderten Gebühren beim Verkauf von Sperma eines Piétrain-Ebers aus Zuchtbetrieben des SZV, über das normale in der jeweiligen Besamungsstation geltende Preisschema hinaus, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des SZV möglich. Angekaufte Eber aus zertifizierten „German-Piétrain“-Zuchtbetrieben sind in der Beschreibung im Katalog, im Internet oder bei sonstigen Präsentationen etc. als „German Piétrain“-Eber auszuweisen. Hiervon kann nur mit schriftlicher Zustimmung des SZV abgewichen werden. Beim Verkauf eines Ebers aus einem Mitgliedsbetrieb des SZV gelten die zum Zeitpunkt des Verkaufs gültigen Regelungen beispielsweise für den Rückfluss einer Genetikgebühr/Tube oder einer eventuellen monatlichen Nutzungsgebühr als Bestandteil des Kaufpreises an den SZV und/oder den Zuchtbetrieb sowie eines eventuellen Verkaufspreiszuschlags. Die jeweils geltenden Regelungen können im Zweifel von jedem Kunden vor jedem Ankauf beim SZV nachgefragt werden und sind beim SZV erhältlich. 

Beim Verkauf von Mutterrasseebern aus Zuchtbetrieben des SZV oder bei Nutzung der Eber durch kostenlose oder kostenreduzierte Überlassung gilt speziell: Eine Weitergabe bzw. der Verkauf von Sperma eines Mutterrasseebers oder des Ebers selbst darf nicht an Betriebe erfolgen, die Schweinezucht im Rahmen der Herdbuchzucht oder Linienzucht im Rahmen eines Zuchtunternehmens betreiben. Diese Beschränkung gilt nicht für Zuchtbetriebe des SZV oder für Ferkelerzeugerbetriebe, die für die Remontierung des eigenen Bestandes zur Ferkelerzeugung notwendige Sauen im eigenen Betrieb erzeugen. Der Käufer oder Besitzer des Ebers hat nachweisbar Sorge dafür zu tragen, dass Spermakäufer Sperma dieses Ebers auf keinen Fall weitergeben oder Tiere damit besamt werden, die sich nicht in deren Eigentum oder Besitz befinden. Dies gilt auch für das Gebot, dass die in diesem Rahmen durch Ferkelerzeugerbetriebe produzierten Hybrid- oder Reinzuchtsauen nicht als solche verkauft oder anderweitig in Umlauf gebracht werden. Die einzige Ausnahme stellt hierbei die Abgabe zur Schlachtung dar. Im Fall eines Verstoßes gegen vorstehende Pflichten zahlt der Vertragspartner pro Pflichtverstoß, dem SZV Schadensersatz in Höhe von pauschal 5.000 €, wobei dem Vertragspartner der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei, und eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 € an den SZV unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs. 

V. Sorgfaltspflicht des Käufers

Der Käufer muss die gelieferten Tiere bei Anlieferung sofort einer genauen visuellen Untersuchung auf körperliche Beeinträchtigungen unterziehen. Transportschäden müssen bei Anlieferung auf dem Doppel des Lieferscheins, das an den SZV zurückgeht, vermerkt werden. Erkennbar von der Beschaffenheitsvereinbarung abweichende Umstände in Bezug auf Gewicht, Größe, Gesundheitszustand oder Identifikationsnummer müssen auf dem Doppel des Lieferscheins, der für den SZV bestimmt ist, vermerkt werden. Soweit der Käufer auf dem Lieferschein keine Sachmängel vermerkt, gelten die Schweine als sachmängelfrei und hinsichtlich äußerlich erkennbarer Sachmängel als gebilligt abgenommen. Es obliegt dem Käufer, die ihm auf dem Lieferschein oder in sonstiger Art und Weise im Zusammenhang mit dem Kauf bekanntgegebenen Empfehlungen, insbesondere Impfempfehlungen oder solche hinsichtlich der Benutzung eines Eingliederungsstalles, durchzuführen. Sofern dies nicht erfolgt, liegen eventuelle Auswirkungen aus der Unterlassung im Verantwortungsbereich des Käufers. 

VI. Haftung des SZV und Verjährung

Über die Haftung für Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit hinausgehend sind jegliche Mangelrechte und -ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus einer Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des SZV oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des SZV beruhen. Dies gilt auch nicht für Ansprüche aus einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des SZV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des SZV beruhen. 

Sollten gleichwohl Ansprüche wegen Mängel oder Schäden bestehen, gilt unter Ausschluss weitergehender Ansprüche folgendes:

  1. Hat der SZV für Verlust von Ebern oder mehr als acht Wochen tragenden Sauen durch Tod oder Nottötung in Folge Unfalls oder Krankheit, der bedingt durch und während des Transportes oder während einer Absatzveranstaltung (z.B. Versteigerung) eingetreten ist, Schadensersatz zu leisten, wird Schadensersatz in Höhe von 80 % des Kaufpreises abzüglich des eventuellen Verwertungserlöses gezahlt. Dieser Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn der Schaden dem SZV bis 12 Uhr mittags an dem auf den Transport folgenden Tag gemeldet wird. Sofern die Verkäufe ins Ausland erfolgen, erlischt der Anspruch mit Überschreiten der deutschen Grenze.
  2. Weichen Tiere von der vereinbarten Beschaffenheit ab, ist der SZV zur Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatztieres berechtigt. Erfolgt keine Nachlieferung, kann der SZV etwaige Mangelansprüche des Käufers durch Zahlung einer angemessenen Minderung endgültig befriedigen.
  3. Etwaige Mängel sind innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab Lieferdatum, schriftlich gegenüber dem SZV geltend zu machen. Maßgeblich ist der Eingang der Mangelrüge. Erfolgt eine Mangelanzeige nicht fristgerecht, ist ein etwaiger Anspruch untergegangen.
  • Transportschäden bis 12 Uhr mittags an dem auf den Transport folgenden Tag
  • Skelett-, Muskel- und Sehnenerkrankungen 20 Tage nach Lieferung
  • mangelnde Decklust oder Anomalie der Geschlechtsorgane acht Wochen nach Lieferung
  • Befruchtungsunfähigkeit eines Ebers vier Monate nach Lieferung
  • Nichtträchtigwerden einer Sau 13 Wochen nach Lieferung
  • Nichtträchtigkeit einer als tragend gekauften Sau 121 Tage nach dem angegebenen Deckdatum 

Etwaige Ansprüche des Käufers verjähren binnen sechs Monaten nach Übergabe. Dies gilt nicht für Ansprüche aus einer Haftung für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des SZV oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des SZV beruhen. Dies gilt auch nicht für Ansprüche aus einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des SZV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des SZV beruhen. 

VII. Spezielle Bestimmungen für den Kauf von Deckebern und Sauen

Deckt ein Eber nicht oder ungenügend, muss der Käufer dies unverzüglich gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzeigen. Ferner sind etwaige Mängel wegen Nichtbefruchtens, Skelett-, Muskel- und Sehnenerkrankungen unverzüglich gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige, sind etwaige Ansprüche wegen Nichtdeckens, ungenügenden Deckens und Nichtbefruchtens, Skelett-, Muskel- und Sehnenerkrankungen ausgeschlossen. Wird der angezeigte Mangel durch den SZV nicht anerkannt, ist ein tierärztliches schriftliches Zeugnis oder das schriftliche Ergebnisprotokoll der Begutachtung durch den Schweinegesundheitsdienst vorzulegen. Die Kosten einer Mangeluntersuchung trägt bei begründeten Mängeln der Verkäufer, ansonsten der Käufer. 

Wenn eine bei Lieferung mindestens acht Wochen tragende Sau nicht spätestens nach 121 Tagen nach dem in der Auftragsbestätigung/Lieferschein angegebenen Deck- bzw. Besamungstag abferkelt, zahlt der Verkäufer dem Käufer zum Ausgleich für jeden Tag, den die Sau später abferkelt zum Ausgleich etwaiger Schäden 1,00 €. Darüber hinaus zahlt der Verkäufer für jede volle Woche, die die Abferkelung über den Zeitraum von 121 Tagen hinausgeht zum Ausgleich etwaiger Schäden des Käufers weitere 13 €. Dieser Schadensersatzanspruch wird nur geleistet, wenn die Abferkelung durch schriftliches tierärztliches Zeugnis, aus dem die Identität der Sau hervorgeht, belegt ist. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 

Weist der Käufer nach, dass eine als tragend gekaufte Sau am Liefertag nicht tragend war, hat der Verkäufer vom Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer 20 % bei einem Kaufpreis bis zu 250,-- €, 25 % bei einem Kaufpreis bis zu 300,-- €, 30 % bei einem Kaufpreis bis zu 350,-- €, 35 % bei einem Kaufpreis bis zu 400,-- €, 40 % bei einem Kaufpreis bis zu 450,-- € und 50 % bei einem über 450,-- € liegenden Kaufpreis zum Ausgleich der Ansprüche des Käufers zu erstatten. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht spätestens am 121. Tag nach dem in der Auftragsbestätigung/dem Lieferschein angegebenen Deck- bzw. Besamungsdatum schriftlich gegenüber dem SZV geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 

Ist eine Jungsau nicht trächtig geworden, wird vom Verkäufer ein Ersatztier geliefert, auf das kein erneuter Zuchtzuschlag oder weitere Gebühren zu entrichten sind. Ein Anspruch des Käufers ist nur dann begründet, wenn er anhand eines ordnungsgemäß geführten Deck- bzw. Besamungsregisters nachweist, dass die Jungsau gar nicht gerauscht oder mindestens drei Mal nachgerauscht hat. Der Anspruch muss spätestens 13 Wochen nach dem Liefertag schriftlich gegenüber dem Verkäufer oder dem SZV geltend gemacht werden. Andernfalls erlischt der Anspruch. 

Die Leibesfrucht einer als tragend gekauften Sau wird entschädigt, wenn die Sau während des Transports oder innerhalb von 30 Tagen nach Transportende in Folge des Transports verferkelt und der gesamte Wurf tot geboren wird. Die Entschädigung bemisst sich nach der Staffelung bei einer nicht tragenden Sau. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. 

Der Verkäufer haftet nicht für den Verlust einer Sau in Folge Schwergeburt. 

VIII. Datenschutz

Der SZV prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden deren Bonität. Dazu arbeitet der SZV mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der der SZV die dazu benötigten Daten erhält. Zu diesem Zweck übermittelt der SZV Kunden- und Kontaktdaten an die Creditreform. Informationen zu der bei der Creditreform stattfindenden Datenverarbeitung gemäß Art. 14 der EU-DSGVO sind einsehbar unter: „Für Verbraucher: Informationen nach EU-DSGVO | Boniversum“.   

IX. Leistungsort, Gerichtsstand, ergänzende Vertragsbedingungen und Salvatorische Klausel

Neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die im Lieferschein enthaltenen speziellen Regelungen. 

Der Gerichtsstand und der Erfüllungsort für jegliche Ansprüche zwischen Käufer und Verkäufer ist der Geschäftssitz des SZV. Für alle Verträge und Streitigkeiten aus Verträgen gilt das formelle und materielle deutsche Recht. 

Sollte eine Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis bestmöglich erreicht wird. Im Zweifelsfall tritt die gesetzliche Regelung an die Stelle einer unwirksamen Bestimmung.

 

Stuttgart, 15. April 2022